Zusätzliche Betreuungsleistungen

Entlastungsbetrag

 

 Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwenden.


Anspruchsvoraussetzungen

Auf den Entlastungsbetrag haben ab dem 01.01.2017 Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung einen Anspruch, die im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig sind. Der Entlastungsbetrag wird damit für Pflegebedürftige geleistet, sofern ein Pflegegrad 1 bis 5 bestätigt wird.

 

Mit dem Entlastungsbetrag werden die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung ergänzt. Als häusliche Umgebung kommt grundsätzlich der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen in Betracht. Aber auch der Haushalt der Pflegeperson oder der Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, ein Altenheim oder eine Altenwohnung gilt als häusliche Umgebung im Sinne des § 45b SGB XI.


Leistungshöhe

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125,00 Euro. Dieser Leistungsbetrag ist für alle Pflegegrade identisch. Das heißt, es erfolgt keine Staffelung in den Leistungsbeträgen in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades.

 

Der Gesetzgeber hat die Leistungsansprüche auf den Entlastungsbetrag als monatliche Ansprüche ausgewiesen, womit einer regelmäßig fortlaufenden Betreuung Ausdruck verliehen wird. Der Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag entsteht entsprechend § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jeweils mit Beginn des Monats. Damit ist ein Zugriff auf künftig entstehende Leistungsansprüche nicht möglich.

 


 

Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.

 

Wird in einem Kalenderjahr der Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der nicht beanspruchte Teil auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Das heißt, dass der Leistungsbetrag spätestens am 30.06. des Folgejahres verfällt. Ein Antrag auf Übertragung eines nicht beanspruchten Leistungsbetrages auf das folgende Kalenderhalbjahr muss nicht gestellt werden.

 

Sofern ein Versicherter ein Besitzstandsrecht hat, weil zum 01.01.2017 die Überführung von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad erfolgte, kann sich ggf. ein höherer Leistungsbetrag ergeben (s. unten: Leistungsbetrag in Bestandsschutzfällen). Die Versicherten erhalten unter Umständen einen zusätzlichen Leistungsbetrag.

 

Sonderregelung

§ 144 Abs. 3 SGB XI enthält eine Sonderregelung, wenn zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, welche in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 entstanden sind, nicht oder nicht vollumfänglich beansprucht wurden. Diese Leistungsansprüche verfallen nicht jeweils am 30.06. des Folgejahres (also 30.06.2016 bzw. 30.06.2017), sondern können (für beide Jahre) noch bis zum 31.12.2018 beansprucht werden. Es handelt sich bei dieser Sonderregelung um eine einmalige Ausweitung des Zeitraums, für den die Leistungsbeträge (noch nach § 45b SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) beansprucht werden können.

 

Leistungsinhalt

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für gesetzlich normierte Sachleistungsangebote einzusetzen. Folgend ist beschrieben, für welche Leistungsaufwendungen der Entlastungsbetrag verwendet werden kann.

 
 
zurück nach oben
realisiert von Blickfang Grafikdesign mit editly.