Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwenden.
Anspruchsvoraussetzungen
Auf den Entlastungsbetrag haben ab dem 01.01.2017 Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung einen Anspruch, die im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig sind. Der Entlastungsbetrag wird damit für Pflegebedürftige geleistet, sofern ein Pflegegrad 1 bis 5 bestätigt wird.
Mit dem Entlastungsbetrag werden die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung ergänzt. Als häusliche Umgebung kommt grundsätzlich der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen in Betracht. Aber auch der Haushalt der Pflegeperson oder der Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, ein Altenheim oder eine Altenwohnung gilt als häusliche Umgebung im Sinne des § 45b SGB XI.
Leistungshöhe
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125,00 Euro. Dieser Leistungsbetrag ist für alle Pflegegrade identisch. Das heißt, es erfolgt keine Staffelung in den Leistungsbeträgen in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades.
Der Gesetzgeber hat die Leistungsansprüche auf den Entlastungsbetrag als monatliche Ansprüche ausgewiesen, womit einer regelmäßig fortlaufenden Betreuung Ausdruck verliehen wird. Der Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag entsteht entsprechend § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jeweils mit Beginn des Monats. Damit ist ein Zugriff auf künftig entstehende Leistungsansprüche nicht möglich.